es gibt keine Verfassungswidrigkeit, sondern nur eine mutige Auslegung des Grundgesetzes

Das glaubt zumindest der allseits beliebte Herr Beckstein:

Die Entscheidung der Karlsruher Richter habe gezeigt, dass eine “mutige Auslegung des Grundgesetzes” nicht genügt, um die notwendige Rechtssicherheit für einen Einsatz der Streitkräfte bei der Abwehr von Gefahren aus der Luft zu schaffen”, sagte Beckstein.

Es wird Zeit, daß endlich ein Gesetz verabschiedet wird, das Politiker, die verfassungswidrige Gesetze (und deren Entwürfe) wie z.B. das nun vom Bundesverfassungsgericht kassierte Luftsicherheitsgesetz unterstützen, endlich mit Konsequenzen belegt wie Aberkennung sämtlicher Pensionsansprüche, Verringerung der aktuellen Bezüge etc. Anders dürften es Politiker kaum lernen, sich endlich einmal an die Vorschriften des Grundgesetzes zu halten.

3 Kommentare

  1. baumgarf  am 15/2/06 um 17:12

    Man bekommt immer mehr den Eindruck, dass gewisse Politiker die Verfassung, das Grundgesetz nicht mehr als solches Ansehen, sondern nur noch als ein Katalog von Ratschlägen, denen man folgen kann, aber nicht notwendigerweise muss.

    Im verlinkten Artikel ist auch die Aussage von Herrn Schönbohm bemerkenswert, der Deutschland nicht nur in Katmandu, sondern auch zu Hause verteidigt sehen will, zum Schutz der Bevölkerung. Vielleicht sollte man dem werten Innenminister einmal mitteilen, dass es auch in Deutschland so etwas wie Polizisten gibt.

  2. | | | z e n z i z e n z i z e n z i c   a r m e e   f r a k t i o n |   am 16/2/06 um 18:17

    [...] es gibt keine Verfassungswidrigkeit, sondern nur eine mutige Auslegung des Grundgesetzes [...]

  3. zaf  am 16/2/06 um 18:24

    Mit der umsichgreifenden Ansicht, daß das GG nur eine unverbindliche Vorschlagsammlung sei, haben Sie leider Recht, Herr Baumgarf.
    Als Nichtjurist frage ich mich, ob man nicht beizeiten §18 GG gegen solche Politiker ausgraben sollte.

    Artikel 18 [Grundrechtsverwirkung]

    Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

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