Demnächst mit Online-Durchsuchungen
So wirkliche Freude kommt bei mir angesichts der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Online-Durchsuchungen nicht auf, hat das Gericht doch ganz im Sinne von Wolfgang Schäuble entschieden, der z.B. Online-Durchsuchungen im November 2007 auf der Herbsttagung des Bundeskriminalamtes (BKA) als “Ultima Ratio der Terrorismusabwehr”, die hohen rechtstaatlichen Hürden unterliege, forderte.
Nichts anderes hat im Prinzip das BVerfG entschieden, wenn es in der Pressemitteilung zum Urteil 1 BvR 370/07 heißt:
Es ist ja schön und gut, daß das Bundesverfassungsgericht ein ein neues Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme kreiert, aber konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut klingt doch recht schwammig.
Im Urteil wird das noch etwas ausgeführt (Absatz 247):
Damit folgt das Bundesverfassungsgericht in etwa der schon einmal erwähnten Terrorismusdefinition des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung, der in Artikel 1 definiert, was als terroristische Straftat zu gelten hat, auch dort gelten z.B. Anschlagsplanungen auf Infrastruktureinrichtungen als Terror.
Im schlimmsten Fall reicht es also demnächst aus, da etwas von Terroristen und Bombenanschlägen, die viele hundert Menschenleben bedrohen, den Bestand des Staates bedrohen oder auch nur die Versorung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen, zu faseln. Und was vom Richtervorbehalt zu halten ist, sieht man an den inflationären Genehmigungen von Hausdurchsuchungen, bei denen Richter oft nur 5-30 Minuten Zeit haben, um über einen derartigen Antrag zu entscheiden. Hinzukommt, daß kaum ein Richter wirklich tiefgreifende IT-Kenntnisse besitzen dürfte, um den beabsichtigten Vorgang der Online-Durchsuchungen in allen Aspekten vollständig zu verstehen. Das wird wohl darauf hinauslaufen, daß eine möglichst umfassende Drohkulisse aufgebaut wird, die die geforderte konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut belegen soll, und schon hat die beantragende Stelle die Genehmigung, den Bundestrojaner einzusetzen.
Kein Wunder, daß Schäuble da frohlockt:
Anhand des aktuellen Handlungsleitfadens aus Karlsruhe, sollte es jetzt sogar die aktuelle Bundesregierung schaffen, Online-Durchsuchungen zur Überwachung der Bevölkerung einzuführen, ohne daß ein derartiges Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit z.T. für nichtig erklärt wird.
2 Kommentare
Blogwart am 27/2/08 um 14:45
Die heimliche Online-Durchsuchung unterliegt also den gleichen strengen Einschränkungen wie die TKÜ und Hausdurchsuchungen, also u.a. gewissenhafter und detaillierter Prüfung durch Richter. Dann kann ja nichts schiefgehen, wenn das genau so ernsthaft betrieben wird wie in den beiden anderen genannten Feldern!






p.XElTeRrOR.St am 27/2/08 um 12:14
Ich könnte kotzen…
p.XElTeRrOR.St