Demnächst mit Online-Durchsuchungen

So wirkliche Freude kommt bei mir angesichts der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Online-Durchsuchungen nicht auf, hat das Gericht doch ganz im Sinne von Wolfgang Schäuble entschieden, der z.B. Online-Durchsuchungen im November 2007 auf der Herbsttagung des Bundeskriminalamtes (BKA) als “Ultima Ratio der Terrorismusabwehr”, die hohen rechtstaatlichen Hürden unterliege, forderte.

Nichts anderes hat im Prinzip das BVerfG entschieden, wenn es in der Pressemitteilung zum Urteil 1 BvR 370/07 heißt:

Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen.

Es ist ja schön und gut, daß das Bundesverfassungsgericht ein ein neues Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme kreiert, aber konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut klingt doch recht schwammig.
Im Urteil wird das noch etwas ausgeführt (Absatz 247):

Ein derartiger Eingriff darf nur vorgesehen werden, wenn die Eingriffsermächtigung ihn davon abhängig macht, dass tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen. Überragend wichtig sind zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person. Ferner sind überragend wichtig solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Hierzu zählt etwa auch die Funktionsfähigkeit wesentlicher Teile existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen.

Damit folgt das Bundesverfassungsgericht in etwa der schon einmal erwähnten Terrorismusdefinition des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung, der in Artikel 1 definiert, was als terroristische Straftat zu gelten hat, auch dort gelten z.B. Anschlagsplanungen auf Infrastruktureinrichtungen als Terror.

Im schlimmsten Fall reicht es also demnächst aus, da etwas von Terroristen und Bombenanschlägen, die viele hundert Menschenleben bedrohen, den Bestand des Staates bedrohen oder auch nur die Versorung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen, zu faseln. Und was vom Richtervorbehalt zu halten ist, sieht man an den inflationären Genehmigungen von Hausdurchsuchungen, bei denen Richter oft nur 5-30 Minuten Zeit haben, um über einen derartigen Antrag zu entscheiden. Hinzukommt, daß kaum ein Richter wirklich tiefgreifende IT-Kenntnisse besitzen dürfte, um den beabsichtigten Vorgang der Online-Durchsuchungen in allen Aspekten vollständig zu verstehen. Das wird wohl darauf hinauslaufen, daß eine möglichst umfassende Drohkulisse aufgebaut wird, die die geforderte konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut belegen soll, und schon hat die beantragende Stelle die Genehmigung, den Bundestrojaner einzusetzen.

Kein Wunder, daß Schäuble da frohlockt:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner heutigen Entscheidung zu den Regelungen des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetzes die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit der so genannten Online-Durchsuchung als Ermittlungsmaßnahme anerkannt. Die Entscheidungsgründe bedürfen sorgfältiger Analyse und werden bei der beabsichtigten Novellierung des Bundeskriminalamtsgesetzes berücksichtigt. Ich gehe davon aus, dass nunmehr die beabsichtigte und von allen Experten und Polizeipraktikern für notwendig gehaltene Regelung im BKA-Gesetz so rasch wie möglich umgesetzt werden kann, damit dem Bundeskriminalamt eine Kompetenz zur Abwehr von Gefahren aus dem internationalen Terrorismus – wie in der Föderalismusreform I vorgesehen – übertragen werden kann.

Anhand des aktuellen Handlungsleitfadens aus Karlsruhe, sollte es jetzt sogar die aktuelle Bundesregierung schaffen, Online-Durchsuchungen zur Überwachung der Bevölkerung einzuführen, ohne daß ein derartiges Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit z.T. für nichtig erklärt wird.

2 Kommentare

  1. p.XElTeRrOR.St  am 27/2/08 um 12:14

    Ich könnte kotzen…

    p.XElTeRrOR.St

  2. Blogwart  am 27/2/08 um 14:45

    Die heimliche Online-Durchsuchung unterliegt also den gleichen strengen Einschränkungen wie die TKÜ und Hausdurchsuchungen, also u.a. gewissenhafter und detaillierter Prüfung durch Richter. Dann kann ja nichts schiefgehen, wenn das genau so ernsthaft betrieben wird wie in den beiden anderen genannten Feldern!

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